Vereinssatzung
Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Stadtbücherei Salzkotten
(Stand 22.04.2010)
§1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der Stadtbücherei Salzkotten" mit dem Zusatz 'e.V.' nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Er hat seinen Sitz in Salzkotten.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Gewinnstreben ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§3
Aufgaben
(1) Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung und die Förderung kultureller und bildungspolitischer Zwecke durch ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit und der Ziele der Bücherei(en) der Stadt Salzkotten.
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
a) Förderung und Hilfe beim Ausbau des Bestandes an Medien und der technischen Einrichtung
b) Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit
c) Förderung durch Hilfe bei der Durchführung und Gestaltung von Veranstaltungen, insbesondere auch im Bereich der Leseförderung, z.B. Lesungen, Vorträge, Ausstellungen
(3) Der Verein sieht seine Aufgaben nicht darin, die Stadt Salzkotten aus ihrem Aufgabenbereich zu entlassen, sondern ausschließlich darin, es der Bücherei zu ermöglichen ihre Aufgaben intensiver wahrzunehmen.
Alle Aktivitäten erfolgen in Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Leiter der Stadtbücherei Salzkotten.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
Natürliche Personen müssen beim Eintritt mindestens 16 Jahre alt sein.
(2) Korporative Mitglieder können Vereine, Gruppen und Einrichtungen, Gesellschaften, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse werden. Sie haben jeweils eine Stimme.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt des Mitglieds und
c) durch den Ausschluss des Mitglieds.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist erst zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder mit dem Beitrag um mehr als 2 Jahre im Rückstand ist.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie darüber hinaus sich bei besonderen Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Beitrages verpflichtet.
(2) Zuständiges Organ für die Festsetzung des Beitrages ist die Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils am 01.04. eines Jahres im Voraus fällig.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Drittel des Kalenderjahres.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
(4) Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins unter
a) Angabe der Tagesordnung,
b) Angabe der Form und Frist der Anträge
durch mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag versandte Schreiben einzuladen. Zusätzlich ist durch Aushang in den Standorten der Bücherei ebenfalls 3 Wochen vor dem Versammlungstag auf die Versammlung hinzuweisen.
§ 9
Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Unabhängig von § 8 der Satzung ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. § 37 Abs. 2 BGB gilt entsprechend.
(3) Die Frist der Einladung kann im Falle der Dringlichkeit abweichend von § 8 auf 1 Woche verkürzt werden. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
§ 10
Aufgaben, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht dem Vorstand übertragen hat.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) die Wahl des Vorstandes
b) Festsetzung und Änderung des Mitgliedsbeitrages,
c) Satzungsänderungen,
d) die Auflösung des Vereins
e) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, insbesondere des Jahres- und Kassenberichtes
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Bei der Entscheidung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Entscheidung nur möglich, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erreicht, erfolgt erneute Entscheidung in einer zweiten Versammlung. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die Satzungsänderung oder auf die Auflösung des Vereins hingewiesen werden.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn ein Mitglied widerspricht, ist geheim durch Stimmkarten abzustimmen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festzuhalten sind.
Die Niederschrift ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem Schriftführer zu unterzeichnen, zu den Akten zu nehmen und der Mitgliederversammlung zugänglich zumachen.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung mindestens zwei Kassenprüfer. Die Wahlzeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.
Grundsätzlich scheidet der dienstälteste Kassenprüfer aus. Bei gleichem Dienstalter scheidet der an Lebensjahren jüngere aus.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) maximal drei Beisitzern, davon der Leiter der Stadtbücherei
(2) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung. Er bereitet Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und über den Ausschluss eines Mitgliedes.
(3) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Wählbar ist jedes volljähriges Mitglied des Vereins.
Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtübernahme mündlich, im Verhinderungsfalle schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(5) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. Unter ihnen muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt.
(6) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Wahlzeit.
(7) Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn sein Stellvertreter.
Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes dies wünscht. Die Vorstandsmitglieder werden durch schriftliche oder elektronische Einladung mindestens 1 Woche vor der Sitzung eingeladen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 12
Beiträge, Spenden und Zuschüsse
Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder, sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.
§ 13
Haftung des Vereins
Für die Haftung des Vereins gilt § 31 BGB entsprechend.
§14
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Salzkotten zu. Es darf nur zur Finanzierung der Stadtbücherei Salzkotten verwendet werden.
§ 16
Sonstiges
Wegen der Gebräuchlichkeit und Einfachheit werden in der Satzung nur maskuline Formen verwendet. Selbstverständlich sind in diesen weibliche Mitglieder eingeschlossen. Die Amtsbezeichnung wird bei den weiblichen Vorstandsmitgliedern entsprechend der gebräuchlichen Ausdrucksform gewählt.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.04.2010 beschlossen und durch Unterschrift bestätigt.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.